Rechtsanwalt Mag. Horst Bruckner

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Spezialgebiete

Spezialgebiete Ihres Rechtsanwalts aus Leibnitz

Mag. Horst Bruckner hat sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert, um Ihnen optimale Beratung und Vertretung zu bieten. Zu den Bereichen gehören Wirtschaftsrecht, Baurecht, Strafrecht, Scheidungsrecht und Arbeitsrecht. 

Die Leiden des Professionisten im Bau- und Baunebengewerbe oder Pfusch am Bau

Die langjährige Erfahrung in der Vertretung bei Streitigkeiten zwischen Professionisten sowie zwischen Bauherren und Firmen schärft nicht nur den juristischen Blick auf die Streitproblematik sondern gewährleistet auch das für eine erfolgreiche Interessensdurchsetzung unbedingt erforderliche technische Verständnis. 

Aus einer Vielzahl von geführten Prozessen für und gegen Bauunternehmungen und Leistungserbringer im Baunebengewerbe, wie Elektriker, Installateure, Trockenbauer, Fliesenleger, Fassadenerrichter, Dachdecker, Spengler etc. konnte Einblick und Erfahrung in die technischen Probleme, die bei der Ausführung solcher Gewerke immer wieder auftreten, generiert werden.

Gerade im Baubereich gibt es branchenspezifische Besonderheiten, die es zu berücksichtigen gilt.

Insbesondere bei Streitigkeiten zwischen Professionisten bedarf es der Kenntnis der einschlägigen vertraglichen Ö-Normen, Die Ö-Norm B 2110 ist dabei immer wieder im Fokus der juristischen Einschätzung. 

Bei Tricks und Kniffen, welcher sich Bauprofis bedienen, lernt man zwar nie aus, es hilft aber ungemein, diesbezüglich über einen entsprechenden Erfahrungsschatz zu verfügen.

Bei Auseinandersetzungen zwischen privaten Auftraggebern und Professionisten gibt es einerseits Bauherren, die unter verschiedensten Vorwänden versuchen, sich Ihrer Zahlungspflicht zu entziehen und auf der anderen Seite Unternehmen, die zwar partout nicht bereit sind, ihre Leistung ordentlich und mangelfrei zu erbringen, aber dennoch ungerechtfertigter Weise den gesamten Werklohn einfordern. Als Rechtsanwalt hat man dabei also eine Perspektive von beiden Seiten, weil man einmal den Professionisten und ein anderes Mal den Kunden bzw. den Bauherrn zu vertreten hat. (Dies ist natürlich nur dann möglich, wenn es nicht bereits ein bestehendes Mandat oder eine laufende Geschäftsbeziehung mit einer der beiden Seiten gibt).

Scheidungs- und Familienrecht

Dieser Rechtsbereich erscheint auf den ersten Blick ein völlig anderes Problemfeld als die im Baubereich auftretenden Auseinandersetzungen zu betreffen.

Tatsache ist jedoch, dass Auseinandersetzungen zwischen Eheleuten meist nur dann gerichtsanhängig werden, wenn es materiell um etwas geht. Dies ist meist dann der Fall, wenn es gilt eheliches Gebrauchsvermögen wie Eigentumswohnung, Eigenheim oder Finanzvermögen aufzuteilen.

Wesentlicher Stolperstein zur Herbeiführung eines Einvernehmens und damit zur Durchführung einer einvernehmlichen und damit kostengünstigen Ehescheidung  sind dann meist unterschiedliche Wertvorstellungen.

Einschätzungsvermögen im Zusammenhang mit Bauwerken und Immobilien sind dabei neben der juristischen Beurteilung der Sachlage jedenfalls hilfreich.

Im Scheidungsbereich spielen oft persönliche Verletzungen und Enttäuschungen, sowie die mit jedem Scheidungsverfahren verbundene psychische Belastung der zukünftigen Ex- Ehegatten eine beträchtliche Rolle.

Besonders problematisch wird es dann, wenn darunter das Wohl der Kinder leidet und diese in die Streitigkeit mit einbezogen werden. Es ist daher Aufgabe jedes Scheidungsanwaltes darauf hinzuwirken, dass auch die persönliche Ebene zwischen den Streitteilen wieder soweit hergestellt werden kann bzw. nicht so weit vergiftet wird, dass es überhaupt keine Gesprächsbasis mehr gibt. 

Nur bei Ehescheidungsauseinandersetzungen, bei welchen etwa Unternehmen im Spiel sind, ist die rein juristische Herausforderung extrem komplex. 

Das Eherecht regelt bei „normalen Scheidungen“ die Scheidungsfolgen mittlerweile recht klar. Bei solchen Gerichtsverfahren steht die Frage der Beweisbarkeit von Behauptungen der Prozessparteien im Mittelpunkt der Betrachtungen. Oftmals ist daher die Vorgangsweise zu beobachten, dass bevor noch der Scheidungswunsch geäußert wird, der Scheidungswillige Beweismittel sichert und nicht selten dem Gegenüber entzieht.

Bei der Frage des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten ist neben den Einkommensverhältnissen die Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe nach wie vor rechtlich relevant. Darin liegt meist der Grund dafür, dass es zum berühmten „Schmutzwäsche waschen“ kommt.

In den weitaus häufigsten Fällen kann jedoch bei einem vernünftigen Zugang zu dieser Problematik und unter Berücksichtigung des Aspektes des „Wohlbestehenkönnens“ eine Lösung gefunden werden, bei der es sich erübrigt, die wechselseitigen Verhaltensweisen bis hinein in den Sexual- und Intimbereich vor fremden Menschen auszubreiten.

Erbrecht

Der Gesetzgeber hat uns mit der Erbrechtsnovelle 2015 eine für die Rechtsberatung herausfordernde, von der alten Rechtslage teilweise durchaus massiv abweichende Gesetzesbasis beschert.

Dies gilt es zu berücksichtigen, wenn man etwa durch Testament letztwillig verfügen, Liegenschaften oder sonstige Vermögenswerte an Nachkommen oder aber auch an Fremde verschenken oder auch nur schon bei Ankauf einer Immobilie erbrechtlichen vorsorgen will.

Kommt es zu Streitigkeiten unter Erben, tut sich ein komplexes Regelungswerk auf, welches zu handeln durchaus auch die in den Erbrechtsabteilungen der Gerichte tätigen Richter herausfordert.

Besonders kompliziert wird es, wenn als Erben noch minderjährige Personen berufen sind.

Die Erfahrung aus erbrechtlichen Prozessen zeigt, dass oftmals Sachverhalte zu klären sind, die Jahrzehnte zurückliegen. Auch in diesem Bereich spielen die persönliche Verhältnisse zwischen den meist verwandten Parteien eine beträchtliche Rolle.

Immer wieder tritt bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen die Frage der sogenannten Testierfähigkeit des Erblassers auf. Die Behauptung, ein vorliegendes Testament sei deshalb ungültig, weil der Testator zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war, führt immer wieder dazu, dass im Gerichtsverfahren die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fache der Psychiatrie und Neurologie erforderlich wird.

Eine erfolgreiche Rechtsvertretung in Erbrechtsangelegenheiten hat daher neben der qualifizierten Prozesserfahrung auch eine entsprechende Lebenserfahrung zur Voraussetzung.